Rechtliches
AGB
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verträge über Kamera-, Bildgestaltungs-, Produktions- und damit verbundene Leistungen zwischen Paul Demmer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Anfragen und Kostenschätzungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform oder den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande. Maßgeblich sind das individuelle Angebot, die Auftragsbestätigung sowie vereinbarte Briefings, Drehpläne und Leistungsbeschreibungen. Änderungen und Zusatzleistungen können eine Anpassung von Vergütung, Zeitplan und Liefertermin erforderlich machen.
3. Durchführung und kreative Gestaltung
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Berücksichtigung des abgestimmten Konzepts. Soweit keine konkreten gestalterischen Vorgaben vereinbart sind, besteht ein angemessener kreativer und technischer Gestaltungsspielraum. Ein bestimmter wirtschaftlicher, publizistischer oder künstlerischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Freigaben, Zugänge, Drehgenehmigungen, Ansprechpartner und Materialien bereit. Verzögerungen oder Mehrkosten infolge verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung trägt der Auftraggeber, soweit er sie zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte bei unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
5. Termine, Wetter und höhere Gewalt
Produktionstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurden. Können Außenaufnahmen wegen ungeeigneter Witterung nicht sinnvoll oder sicher durchgeführt werden, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab; bereits entstandene, notwendige Aufwendungen werden vergütet. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, von keiner Partei zu vertretenden Ereignissen werden Leistungsfristen angemessen verlängert. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.
6. Vergütung und Nebenkosten
Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen, Spesen, Mieten, Assistenzen, Spezialtechnik, Musik-, Motiv-, Darsteller- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Zusatzleistungen und nachträgliche Änderungswünsche werden nach Vereinbarung oder nach dem im Angebot genannten Zeit- beziehungsweise Tagessatz vergütet.
7. Rechnungen und Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer kann bei umfangreichen oder kostenintensiven Produktionen angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Absage, Verschiebung und Kündigung
Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung nach Maßgabe von § 648 BGB kündigen. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet. Bereits beauftragte Fremdleistungen und nicht stornierbare Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einer einvernehmlichen Terminverschiebung werden bereits entstandene Kosten sowie ein nachweisbarer Ausfall angemessen berücksichtigt.
9. Abnahme und Korrekturen
Soweit ein abnahmefähiges Werk geschuldet ist, prüft der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist und teilt konkrete Mängel mit. Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Geschmacksänderungen, neue Briefings und Abweichungen von zuvor freigegebenen Vorgaben sind keine Mängel und können als Zusatzleistung berechnet werden.
10. Nutzungsrechte
Umfang, Dauer, Gebiet, Medien und Exklusivität der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach dem individuellen Angebot und dem Vertragszweck. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über. Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Eine Bearbeitung, Weiterlizenzierung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit sie nicht bereits vom Vertragszweck gedeckt ist. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere des Urheberrechtsgesetzes für Filmwerke und Filmhersteller, bleiben unberührt.
11. Material Dritter und Persönlichkeitsrechte
Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Musik, Marken, Logos, Texte und sonstige Materialien rechtmäßig genutzt werden dürfen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für Motiv-, Location-, Marken- und Persönlichkeitsfreigaben verantwortlich. Der Auftragnehmer informiert über erkennbare rechtliche Risiken, schuldet jedoch keine Rechtsprüfung.
12. Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung
Die Herausgabe von Rohmaterial, Originaldateien oder Projektdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Nach Übergabe der vereinbarten Ergebnisse ist der Auftraggeber für deren Sicherung verantwortlich. Eine darüber hinausgehende Archivierung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Der Auftragnehmer darf Produktionsdaten nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungszeit löschen, sofern keine gesetzlichen Pflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen.
13. Eigenwerbung und Namensnennung
Eine Nutzung von Arbeitsergebnissen für Portfolio, Website, Showreel, Festivals oder soziale Medien erfolgt nur, wenn dies vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben wurde. Sperrfristen und Vertraulichkeitsinteressen des Auftraggebers werden berücksichtigt. Eine Namensnennung des Auftragnehmers richtet sich nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
14. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend für Erfüllungsgehilfen.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Produktions- und Geschäftsinformationen vertraulich. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für Vertragsanbahnung, Durchführung, Abrechnung und gesetzliche Pflichten erforderlich ist. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Juli 2026